Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beteiligten sich zusammen mit anderen Bauherren an der Bauherrengemeinschaft X und errichteten zwei Eigentumswohnungen in der aus . . . Gebäuden mit insgesamt . . . Wohnungen (Ein- und Zweizimmer-Appartements) bestehenden Anlage. Der von der Bauherrengemeinschaft nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) beauftragte Treuhänder schloß mit dem Grundstückseigentümer den Grundstückskaufvertrag und den Finanzierungs- und Baubetreuungsvertrag. Für die Aufbereitung des Bauherrenmodells, die Koordination der Vertragspartner und den Vertrieb hatte der Grundstückseigentümer die Firma E eingeschaltet. Der Treuhänder beauftragte eine Schwestergesellschaft dieser Firma, den Bauherren einen gewerblichen Zwischenmieter zu vermitteln. Diese empfahl den Bauherren die von der E-Gruppe errichtete A-GmbH (im folgenden A-GmbH) als gewerblichen Zwischenmieter. Entsprechend dieser Empfehlung vermieteten die Antragsteller ihre für insgesamt . . . DM errichteten Eigentumswohnungen (Nr. . . . mit . . . qm Fläche und Nr. . . . mit . . . qm Fläche sowie jeweils einen Tiefgaragenplatz) mit Vertrag vom 30. Dezember 1983 an die A-GmbH und räumten ihr das Recht zur Untervermietung ein. Die mit dem dritten Monat nach Bezugsfertigkeit zu zahlende Miete war mit . . . DM für die Wohnung Nr. . . . und mit . . . DM für die Wohnung Nr. . . . einschließlich Umsatzsteuer zuzüglich Betriebskosten monatlich vereinbart worden. Die Laufzeit des Mietvertrages war auf . . . Jahre, beginnend mit Bezugsfertigkeit der jeweiligen Wohnung, und der Möglichkeit einer Verlängerung vereinbart worden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 63 BFH/NV 1991 S. 63 Nr. 1 KAAAB-31725
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