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BFH Urteil v. - IX R 214/87

Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Steuerberater. Er beteiligte sich an einem nach dem sog. Kölner Modell konzipierten Projekt, dessen Ziel die Errichtung von rd. 170 Eigentumswohnungen in . . . war. Die Baubetreuung lag bei der Firma A-KG.Noch vor dem Beitritt des Klägers hatte die A-KG bei dem für sie zuständigen Betriebsfinanzamt B mit Schreiben ihres steuerlichen Beraters C vom 9. Oktober 1972 beantragt, die Bauherreneigenschaft und einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 32 v. H. der Gesamtaufwendungen je Wohneinheit anzuerkennen. Zur Glaubhaftmachung der voraussichtlichen Werbungskosten hatte die A-KG Kalkulationsunterlagen vorgelegt, aus denen sich bei den geplanten Gesamtkosten für eine Wohneinheit der geltend gemachte Werbungskosten-anteil ergeben sollte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 431
SAAAB-31705

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BFH, Urteil v. 30.01.1990 - IX R 214/87 -nv-

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