Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer; | Abgrenzung von Mietereinbauten zu Betriebsvorrichtungen (§ 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG 1965)
Als Betriebsvorrichtungen kommen nach dem nur Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art in Betracht, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Grundstücksbestandteile bilden. Es muß sich um Gegenstände handeln, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn eine Anlage für einen Gewerbebetrieb oder eine selbständige Tätigkeit lediglich nützlich oder notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist. Von einem Freiberufler in gemieteten Räumen, in denen er seine Praxis betreibt, eingebaute Beleuchtungsanlagen, Toiletten, Türen und Teppichböden sind danach keine Betriebsvorrichtungen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Mietereinbauten wird durch deren Nutzungsdauer sel...