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BFH Urteil v. - IV R 11/89

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben. Sie betreiben einen zum Gesamtgut gehörenden . . . betrieb auf einem Grundstück in . . . Dieses Grundstück ist mit einem Wohnhaus, mit einem Werkstattanbau und einer freistehenden Werkstatt bebaut. Es wurde seit Erstellung der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1964 im vollen Umfang als Betriebsvermögen bilanziert. Anläßlich einer Betriebsprüfung im Jahre 1982, die die Veranlagungszeiträume 1978 bis 1980 betraf, stellte der Prüfer fest, daß auf einem Teil des Grundstücks im Jahre 1981 zusätzlich ein Einfamilienhaus erstellt und der anteilige Grund und Boden ins Privatvermögen überführt worden sei. Er machte einen entsprechenden Prüfungsvermerk.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 649
BFH/NV 1991 S. 649 Nr. 10
FAAAB-31637

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BFH, Urteil v. 19.07.1990 - IV R 11/89 -nv-

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