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BFH Urteil v. - I R 106/88

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, wurde am 1. Januar 1979 gegründet. Sie übernahm pachtweise das bisher von der KG betriebene Handelsgeschäft mit Wirkung ab dem 1. Januar 1979 aufgrund eines Pacht- und Übergabevertrages vom 16. Januar 1979. Dabei gingen die Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens der KG zu den Buchwerten auf die Klägerin über. Die KG blieb Eigentümerin des Anlagevermögens, das sie an die Klägerin verpachtete. Die KG wurde seitdem als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus Vater mit einer Beteiligung von 40 v. H. und Sohn mit einer solchen von 60 v. H. fortgeführt. Beide Gesellschafter waren gleichzeitig Gesellschafter der Klägerin. Der Sohn wurde außerdem ihr Geschäftsführer. Das Stammkapital der Klägerin betrug 20 000 DM (Vater: 1 000 DM - Sohn: 19 000 DM).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 841
BFH/NV 1991 S. 841 Nr. 12
BFH/NV 1992 S. 144 Nr. 2
EAAAB-31565

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BFH, Urteil v. 05.12.1990 - I R 106/88 -nv-

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