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BFH Urteil v. - III R 67/87

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb in den Streitjahren 1975 und 1977 einen Groß- und Einzelhandel. Ihr mit ihr zusammen zur Einkommensteuer veranlagter Ehemann, der Kläger und Revisionskläger (Kläger), arbeitete im Betrieb mit. Das Arbeitsentgelt wurde dem Kläger in keinem Fall in voller Höhe ausgezahlt. Aus den Buchungsunterlagen der Klägerin ergibt sich, daß die Höhe der Barauszahlungen ständig schwankte; die Unterschiede betrugen teilweise mehr als 1 000,- DM. Ferner ist den Buchungsunterlagen zu entnehmen, daß die als Gehalt abgebuchten Beträge dem Kläger nur zum Teil ausgezahlt wurden; teilweise wurden Beträge von dem Gehaltskonto des Klägers für Lebensmittel- und Haushaltswareneinkäufe bei der . . . abgebucht. Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung führte die Klägerin ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 442
BFH/NV 1991 S. 443 Nr. 7
SAAAB-31504

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BFH, Urteil v. 27.07.1990 - III R 67/87 -nv-

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