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BFH Urteil v. - III R 5/88

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Tischler ausgebildet. Er arbeitete in den Streitjahren 1983 und 1984 im Geschäft seiner Mutter und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Streitjahr 1984 legte er die Meisterprüfung als Tischler ab. Für die Prüfung hatte er einen . . . schrank als Meisterstück zu fertigen; die Materialkosten hierfür betrugen 3 738 DM.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 25
BFH/NV 1991 S. 25 Nr. 1
LAAAB-31499

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BFH, Urteil v. 18.04.1990 - III R 5/88 -nv-

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