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BFH Urteil v. - III R 127/86

Die im Jahre 1968 geborene, im Streitjahr 1981 noch minderjährige Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) lebte nach dem Unfalltod ihres Vaters zunächst zusammen mit ihrer Schwester in einem elternlosen, von einer angestellten Hausgehilfin verwalteten Haushalt. Ihre leibliche Mutter, die bereits fünf Jahre vor dem Unfalltod des Vaters der Klägerin von diesem geschieden worden war, sah sich aus geschäftlichen und persönlichen Gründen nicht zur Erziehung der Kinder in der Lage. Sie ist im europäischen Ausland in zweiter Ehe wiederverheiratet. Die finanziellen Interessen der Klägerin, die - zusammen mit ihrer Schwester - von ihrem Vater ein größeres Vermögen geerbt hat, werden von einem Testamentsvollstreckergremium wahrgenommen. Dieses entschloß sich, nach Absprache mit der Mutter, die Erziehung und Ausbildung der Klägerin und ihrer Schwester durch die Einschulung in einem Internat sicherzustellen. Die frühere elterliche Wohnung der Klägerin wurde trotz der Internatsunterbringung beibehalten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 147
BFH/NV 1991 S. 147 Nr. 3
PAAAB-31476

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BFH, Urteil v. 18.04.1990 - III R 127/86 -nv-

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