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BFH Beschluss v. - III R 101/87

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wendeten sich nach erfolglosem Vorverfahren mit der Klage gegen zwei gegen sie als Erben des verstorbenen F ergangene Anordnungen einer Außenprüfung wegen Einkommen-, Umsatz- und Vermögensteuer 1979 bis 1981 sowie wegen Gewerbesteuer 1979 bis 1981 und Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1979 bis 1. Januar 1982. Mit Schreiben vom 20. April 1986 teilte ihr Prozeßbevollmächtigter dem Finanzgericht (FG) mit, daß er mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht einverstanden sei. Mit Schriftsatz vom 22. August 1986 an das FG verzichtete der Prozeßbevollmächtigte dann auf mündliche Verhandlung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hatte bereits mit Schriftsatz vom 10. März 1986 auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 402
BFH/NV 1991 S. 402 Nr. 6
LAAAB-31473

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BFH, Beschluss v. 07.02.1990 - III R 101/87 -nv-

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