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BFH Beschluss v. - III B 53/89

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute, beantragten in ihrer Einkommensteuererklärung 1985, die ihnen durch die Adoption eines koreanischen Kindes entstandenen Aufwendungen von 14 800 DM als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Es handelte sich um Reisekosten der Kläger und sonstige Auslagen für Übersetzungsarbeiten und Telefonate; die Flugkosten für das Kind wurden zum Abzug zugelassen, blieben aber unter der zumutbaren Belastung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 430
BFH/NV 1990 S. 430 Nr. 7
GAAAB-31466

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 05.01.1990 - III B 53/89 -nv-

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