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BFH Beschluss v. - II E 1/89

Der Kostenschuldner ist mit seiner Revision beim erkennenden Senat unterlegen. Ihm sind die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt worden. Die Kostenstelle hat gegen ihn Gerichtskosten in Höhe von 1 875 DM festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 1989 hat der Kostenschuldner beantragt, die festgesetzten Gerichtskosten nach § 8 GKG niederzuschlagen. Er hat diesen Antrag mit der überlangen Dauer der Rechtssache begründet. Der Steuerbescheid datiere bereits vom 22. Januar 1971. Bis zur Entscheidung durch den BFH habe das Verfahren somit mehr als 18 Jahre gedauert.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 54
BFH/NV 1991 S. 54 Nr. 1
ZAAAB-31451

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BFH, Beschluss v. 24.01.1990 - II E 1/89 -nv-

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