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BFH Urteil v. - X R 98/88

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb ein Einzelunternehmen. Er errichtete im März 1977 durch Bargründung die . . .-GmbH (GmbH). Er veräußerte mit Vertrag vom 1. April 1977 den wesentlichen Teil seines Betriebsvermögens an die GmbH; lediglich das Bankguthaben und die Darlehensforderungen überführte er in sein Privatvermögen und überließ sie der GmbH darlehensweise. Der Kaufpreis betrug 600 000 DM. Hierin war ein Betrag von 11 700 DM für die Überlassung des Geschäftswerts enthalten. Zwischen den Beteiligten besteht Übereinstimmung darin, daß der tatsächliche Wert des Geschäftswerts 350 000 DM betrug und im übrigen die Kaufpreise für die überlassenen Wirtschaftsgüter angemessen waren.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 289
BFH/NV 1990 S. 289 Nr. 5
UAAAB-31405

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BFH, Urteil v. 10.08.1989 - X R 98/88 -nv-

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