Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) errichteten in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ab 1983 in F eine im Dezember 1984 bezugsfertig gewordene Eigentumswohnung mit Tiefgaragenplatz für 272 270 DM im Rahmen einer von der A-AG (im folgenden AG) gestalteten Bauherrengemeinschaft. Die AG verpflichtete sich gegen Zahlung eines Betrages, der weniger als vier Monatsmieten entsprach, den Klägern einen Mieter zu vermitteln und für Mietausfälle zu bürgen.Die Kläger vermieteten ihre Eigentumswohnung für zehn Jahre mit Wirkung vom 1. Januar 1985 gegen einen monatlichen Mietzins von 10 DM je qm an die X-GmbH (im folgenden GmbH), einen gewerblichen Zwischenmieter. Dieser vermietete die Wohnung im Februar 1985 an den Endmieter N für eine monatliche Miete von ebenfalls 10 DM je qm. Die Endmiete sollte um 5 v. H. nach dem 1. und dann um jeweils 10 v. H. bis zum 4. Mietjahr steigen.
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 131 BFH/NV 1990 S. 131 Nr. 2 RAAAB-31338
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