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BFH Urteil v. - V R 131/84

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreiben in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen Gebrauchtwagenhandel. Während ein Teil der Umsätze in den Streitjahren 1977 bis 1979 aus sog. Eigengeschäften bestand, bei denen die GbR die Kraftfahrzeuge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einkaufte und verkaufte, wurde der übrige Teil auf der Grundlage von sogenannten Agenturverträgen abgewickelt. Bei diesen Agenturgeschäften schloß die GbR mit den Verkäufern der gebrauchten Fahrzeuge einen Vermittlungsvertrag ab, in dem sie beauftragt wurde, im Namen und für Rechnung des Auftraggebers unter Ausschluß jeder Gewährleistung das übergebene Kraftfahrzeug zu verkaufen. Beim Verkauf eines solchen Fahrzeugs bestellte der Käufer mittels eines "Vermittlungs-Kaufantrags" bei der im Namen und für Rechnungen des Auftraggebers auftretenden GbR das Fahrzeug, das "gebraucht, wie besichtigt, unter Ausschluß jeder Gewährleistung" verkauft wurde. Zur Abwicklung der Geschäfte verwendete die GbR die vom Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes empfohlenen Vertrags- und Rechnungsformulare. Beim Verkauf sog. "Mercedes-Jahreswagen" setzte die GbR auf das Vertragsformular "Vermittlungs-Kaufantrag" einen zusätzlichen Stempel, der folgenden Inhalt hatte:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 333
BFH/NV 1990 S. 333 Nr. 5
VAAAB-31315

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BFH, Urteil v. 14.09.1989 - V R 131/84 -nv-

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