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BFH Urteil v. - VII R 88/86

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau waren Gesellschafter und Geschäftsführer einer in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Fabrik. Im September 1980 veräußerten sie ihre Geschäftsanteile an eine schweizerische AG. Die Abtretung der Anteile erfolgte mit sofortiger dinglicher Wirkung. In dem Kaufvertrag verpflichteten sich die Veräußerer, ". . . den Erwerber in die Materie einzuführen, ihn nach besten Kräften zu beraten und zu unterstützen und nach Möglichkeit neue Aufträge zu beschaffen, längstens auf die Dauer bis zum 31. 12. 1982". Der Erwerber verpflichtete sich, in sämtliche die GmbH betreffenden laufenden Verträge einzutreten. Die Löschung der Geschäftsführereigenschaft im Handelsregister erfolgte für den Kläger im Januar 1981, für seine Ehefrau im Dezember 1980.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 71
BFH/NV 1990 S. 71 Nr. 2
GAAAB-31265

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BFH, Urteil v. 17.01.1989 - VII R 88/86 -nv-

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