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BFH Urteil v. - VII R 42/86

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), Ehefrau des Gesellschafters R der R-GmbH und Kommanditisten der R-GmbH & Co. KG (KG), beantragte 1982 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -), ihr das Steuerguthaben aus der Einkommensteuerveranlagung 1980 in Höhe von ursprünglich 11 286 DM - im Klageverfahren reduziert auf 10 771,20 DM - auszuzahlen. Das FA lehnte diesen Antrag ab, weil die KG am 31. Juli 1981 durch ihre steuerliche Beraterin, die früher auch die Eheleute R vertrat, unter Hinweis auf das Einkommensteuerguthaben 1980 der Eheleute R (anzurechnende Lohnsteuer und Kirchensteuer der Klägerin) einen Stundungsantrag für die Umsatzsteuervorauszahlung April 1981 gestellt hatte, das FA die Stundung gewährt und später das sich ergebende Einkommensteuerguthaben auf diese Umsatzsteuerrückstände der KG umgebucht hatte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 762
BFH/NV 1989 S. 762 Nr. 12
PAAAB-31236

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BFH, Urteil v. 21.02.1989 - VII R 42/86 -nv-

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