Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) führte am 11. und 12. März 1977 mittelschweres Öl (Kerosin) aus den Niederlanden in die Bundesrepublik ein. Das Mineralöl sollte an das Steuerlager in A der Firma E versandt werden. Auf Antrag der Klägerin überwies daher der Beklagte und Revisionskläger (HZA) das Kerosin an das HZA A. Am 13. und 14. März 1977 wurde es in den Lagertank gelöscht, der der E von einem anderen Unternehmen zur Verfügung gestellt worden war, später in den Steuerlagertank . . . umgepumpt und dort mit Gasöl vermischt. Dieses Gemisch wurde Ende April 1977 als Dieselkraftstoff dem Steuerlager entnommen und von der E zur Versteuerung angemeldet. Die Steuern dafür sind entrichtet worden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 551 BFH/NV 1989 S. 551 Nr. 9 CAAAB-31223
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