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BFH Beschluss v. - VII R 12/87

Die Einkommensteuerveranlagungen . . . des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ergaben Steuerguthaben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) verrechnete die Guthaben mit Steuerrückständen des Klägers. Der Kläger hält die Verrechnung für unzulässig. Mit der von ihm erhobenen Klage beantragte er zunächst, das FA zu verurteilen, die Verrechnungsbeträge an ihn zu zahlen; später stellte er den Antrag festzustellen, daß die Verrechnung rechtswidrig sei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 713
BFH/NV 1989 S. 713 Nr. 11
RAAAB-31218

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BFH, Beschluss v. 04.04.1989 - VII R 12/87 -nv-

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