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BFH Beschluss v. - VII B 93/89

Die Klägerin, ein inländisches Transportunternehmen, verwendete von November 1976 bis Ende Februar 1980 vier in Frankreich zugelassene und dort von ihr jeweils über ein Jahr hinaus gemietete Sattelanhänger ohne Inlandszulassung im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr hinter deutschen Zugmaschinen. Die vom Finanzamt - FA - wegen widerrechtlicher Benutzung gegen die Klägerin erlassenen Kraftfahrzeugsteuerbescheide wurden für die Zeiträume nach dem jeweils ersten Jahr ab Beginn der Verwendung vom Finanzgericht (FG) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 14. Mai 1986 VII R 173/83, BFHE 147, 184, BStBl II 1986, 765) bestätigt. Die Fahrzeuge hätten nach dem ersten Grenzübertritt von Anfang an ihren regelmäßigen Standort im Inland gehabt. Die Auslegung der maßgebenden Verkehrsvorschriften - 24. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (AusnVO) vom 9. September 1975 (BGBl I 1975, 2 508), §§ 1 und 5 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 (BGBl III Gliederungsnummer 9 232-4) - durch den Senat (Zulassung zum vorübergehenden Verkehr für - nur - ein Jahr, bei inländischer Standortbegründung beginnend mit dem dieser vorangegangenen Grenzübertritt) sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die tatsächliche Absicht des Verordnungsgebers unberücksichtigt geblieben wäre. Nach Wortlaut und Sinn der Vorschriften könne nicht davon ausgegangen werden, daß ausländische Anhänger auf Dauer zum Verkehr im Inland zugelassen werden sollten. Selbst wenn aber der Verordnungsgeber diese von der Klägerin behauptete Absicht gehabt haben sollte, müßte sie unbeachtet bleiben, weil sie im Wortlaut der AusnVO keinen Niederschlag gefunden habe. Der Grundsatz von Treu und Glauben stehe der Steuerfestsetzung nicht entgegen, weil das FA selbst keinen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Aus dem Verhalten anderer (Finanz-)Behörden könne nichts hergeleitet werden, was gerade das FA binden könnte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 195
BFH/NV 1990 S. 195 Nr. 3
UAAAB-31123

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BFH, Beschluss v. 11.07.1989 - VII B 93/89 -nv-

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