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BFH Beschluss v. - VII B 202/88

Das Finanzamt - FA - nimmt die Antragstellerinnen als Erbinnen für Steuerschulden ihres Rechtsvorgängers aus bestandskräftigen Festsetzungen von Einkommensteuer, Kirchensteuer und Umsatzsteuer in Anspruch. Der von den Antragstellerinnen erbetene Erlaß der Steuerschulden wurde vom FA abgelehnt. Dies wurde hinsichtlich der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer während des Beschwerdeverfahrens durch Entscheidungen der Oberfinanzdirektion (OFD) bestätigt. Nachdem das FA auch die Bitte abgelehnt hatte, weiterhin von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, beantragten die Antragstellerinnen den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, durch die dem FA untersagt werden sollte, wegen der Steuerschulden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchzuführen, bevor über die Erlaßanträge entschieden sei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 766
BFH/NV 1989 S. 766 Nr. 12
LAAAB-31097

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BFH, Beschluss v. 11.04.1989 - VII B 202/88 -nv-

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