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BFH Beschluss v. - VII B 111/88

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA - ) erließ gegen die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) einen Duldungsbescheid, nach dem die Beschwerdeführerin verpflichtet war, die Vollstreckung in einen Pkw zu dulden, den sie von ihrem Ehemann erlangt hatte. Die Beschwerdeführerin beantragte beim Finanzgericht (FG), durch einstweilige Anordnung die Vollstreckung aufgrund des Duldungsbescheids einstweilen - bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen den Duldungsbescheid - einzustellen, hilfsweise, die Vollziehung des Duldungsbescheids auszusetzen. Das FG wies den Antrag und den Hilfsantrag ab.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 719
BFH/NV 1989 S. 719 Nr. 11
JAAAB-31076

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BFH, Beschluss v. 14.02.1989 - VII B 111/88 -nv-

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