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BFH Beschluss v. - V B 98/88

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte beim Finanzgericht (FG) den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, wonach dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) aufgegeben werden sollte, Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben bzw. bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einzustellen. Das FG lehnte den Antrag des Antragstellers ab. In den Gründen hat es unentschieden gelassen, ob das Begehren des Antragstellers als Antrag

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 649
BFH/NV 1989 S. 649 Nr. 10
WAAAB-31063

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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 15.02.1989 - V B 98/88 -nv-

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