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BFH Beschluss v. - V B 86/87

Der Antragsteller, Beschwerdeführer und Kläger (Antragsteller) errichtete 1982 und 1983 mit einem Gesamtaufwand von 107 719 DM in V eine Eigentumswohnung mit 20,35 qm als Bauherr eines von der R-AG (im folgenden AG) gestalteten und betreuten Bauherrenmodells. Die AG hatte Bauherren mit einem sog. "sicherheitsorientierten Steuersparkonzept" u. a. mit Umsatzsteuervorteilen durch einen Vorsteuerabzug bei gewerblicher Zwischenvermietung und mit dem Steuerabzugsbetrag nach § 19 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG 1980) geworben. Sie verpflichtete sich gegenüber dem Antragsteller gegen eine zum Jahresende 1982 fällige Vergütung von 0,56 v. H. des Gesamtaufwands, einen gewerblichen Zwischenmieter nachzuweisen, der die Eigentumswohnung auf fünf Jahre fest anmietete. Entsprechend einer Zusage in dem Werbeprospekt übernahm die AG zugleich gegen eine sofort fällige Vergütung von insgesamt 4 v. H. des kalkulierten Gesamtaufwands die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Pflicht des Hauptmieters, 14,50 DM je qm Miete monatlich für die Wohnung sowie 50 DM bzw. 30 DM monatliche Miete für den Tiefgaragen- und den Stellplatz sowie die Mietnebenkosten über einen Zeitraum von zehn Jahren zu zahlen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 400
BFH/NV 1990 S. 400 Nr. 6
VAAAB-31059

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BFH, Beschluss v. 21.03.1989 - V B 86/87 -nv-

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