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BFH Beschluss v. - V B 138/88

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat dargelegt, die Frage, ob Zinsen für ein Darlehen zur Anschaffung von Maschinen, mit denen Halbfertigerzeugnisse in Berlin (West) hergestellt und in seine westdeutsche Betriebsstätte verbracht worden seien (§ 1 des Berlinförderungsgesetzes - BerlinFG -), zu den Herstellungskosten dieser Erzeugnisse gehörten und damit in die Bemessungsgrundlage für das Verrechnungsentgelt (115 v.H. der Herstellungskosten) gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 BerlinFG eingingen, sei von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie von der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt sei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 487
BFH/NV 1990 S. 487 Nr. 8
ZAAAB-31036

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BFH, Beschluss v. 27.12.1989 - V B 138/88 -nv-

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