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BFH Urteil v. - IX R 192/85

Der Kläger, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines Einfamilienhauses, das er bis Anfang Oktober 1981 selbst bewohnte. Am 14. Februar 1981 schloß er einen Mietvertrag über das Haus, in dem ein Einzug des Mieters für September 1981 vorgesehen war. Dem Mieter wurden in dem Vertrag verschiedene Zusagen hinsichtlich vom Vermieter auf dessen Kosten noch vor dem Einzug vorzunehmender Renovierungsarbeiten, insbesondere die Verlegung von Teppichboden und Malerarbeiten, gemacht. Weil der Kläger wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung seines neu errichteten Zweifamilienhauses dieses erst später beziehen konnte, verzögerte sich sein Auszug aus dem Einfamilienhaus, so daß der Mieter erst am 15. Oktober 1981 einziehen konnte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 229
BFH/NV 1990 S. 229 Nr. 4
MAAAB-31023

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BFH, Urteil v. 04.07.1989 - IX R 192/85 -nv-

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