Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war Eigentümerin eines Grundstücks, das sie im Streitjahr 1984 mit einem Wohngebäude bebaute. Sie erzielte hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Anläßlich des Anschlusses des Grundstücks an die Stromversorgung zahlte sie im Streitjahr an ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen Baukostenzuschuß von 2 474 DM, der zur teilweisen Abdeckung der notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Stromverteilungsanlagen außerhalb des Grundstücks der Klägerin bestimmt war (§ 9 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden - AVBEltV - vom 21. Juni 1979, BGBl I 1979, 684).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 633 BFH/NV 1989 S. 633 Nr. 10 HAAAB-31016
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