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BFH Beschluss v. - IX B 41/88

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) hatte dem Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) die ursprünglichen Einkommensteuerbescheide 1975 bis 1978 vom 17. November 1981 öffentlich zugestellt, nachdem mehrere an den Kläger gerichtete Schreiben des FA als unzustellbar zurückgekommen waren und seine Anschrift von der Gemeinde nicht zu erfahren gewesen war. Der Aushang erfolgte vom 19. November bis 8. Dezember 1981. Das FA verwarf den Einspruch des Klägers vom 18. Januar 1982 durch Einspruchsentscheidung vom 15. November 1984 als unzulässig.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 245
BFH/NV 1990 S. 245 Nr. 4
OAAAB-31005

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BFH, Beschluss v. 27.06.1989 - IX B 41/88 -nv-

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