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BFH Beschluss v. - IX B 238/88

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Eigentümer eines im Streitjahr 1983 als Zweifamilienhaus bewerteten Gebäudes, das aus einem Erdgeschoß und einem ausgebauten, aber nicht abgeschlossenem Dachgeschoß besteht. Er bewohnt das Erdgeschoß mit seiner Familie; das Dachgeschoß hingegen - so behauptet er - habe im Streitjahr 1983 leergestanden, nachdem er vergeblich versucht habe, es zu vermieten. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) ermittelte für das Streitjahr 1983 einen Nutzungswert für die Räume beider Stockwerke durch Gegenüberstellung des Mietwerts und der Werbungskosten.Mit seiner gegenwärtig beim Finanzgericht (FG) anhängigen Klage wendet sich der Kläger dagegen, daß das FA für die Räume im Obergeschoß überhaupt einen Nutzungswert angesetzt habe. Anfänglich hatte er sich auch gegen die Höhe des vom FA für alle Wohnräume des Hauses angenommenen Mietwerts gewehrt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 240
BFH/NV 1990 S. 240 Nr. 4
KAAAB-31002

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 08.05.1989 - IX B 238/88 -nv-

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