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BFH Urteil v. - IV R 69/88

Der Beigeladene und Revisionskläger zu 4 (Beigeladener oder Ehemann) betrieb ein Einzelhandelsunternehmen. Die im Jahre 1969 als Kommanditgesellschaften gegründeten Klägerinnen und Revisionsklägerinnen zu 1 und 2 (Kommanditgesellschaften) setzten dieses Unternehmen fort. Gesellschafter sind eine GmbH als Komplementärin (Beigeladene und Revisionsklägerin zu 3) und die Beigeladene und Revisionsklägerin zu 5, die Ehefrau des früheren Inhabers, als Kommanditistin (Beigeladene oder Ehefrau). Die GmbH verfügte über 25 v. H., die Ehefrau über 75 v. H. des Festkapitals der Kommanditgesellschaften; ihr Gewinn wurde im Verhältnis der Kapitalanteile verteilt. 1973 wurde die Beteiligung der Ehefrau aufgestockt; seitdem waren am Festkapital der Gesellschaften die GmbH mit 12,5 v. H., die Kommanditistin mit 87,5 v. H. beteiligt. Der Ehemann der Kommanditistin war Hauptgesellschafter der GmbH und ihr Geschäftsführer.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 343
BFH/NV 1990 S. 343 Nr. 6
AAAAB-30979

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BFH, Urteil v. 02.02.1989 - IV R 69/88 -nv-

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