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BFH Urteil v. - IV R 307/84

Der Kläger und der Beigeladene zu 1 (Revisionskläger) waren in den Streitjahren 1975 und 1976 die Kommanditisten der im Handelsregister eingetragenen . . . GmbH & Co. KG (KG) und gleichzeitig die Gesellschafter der Beigeladenen zu 2, der Komplementär-GmbH der KG. Die KG betrieb seit dem 1. März 1974 Einzelhandel mit Textilwaren. Der Betrieb wurde 1976 eingestellt, nachdem ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt worden war. Jahressteuererklärungen für die Streitjahre und das Vorjahr waren nicht abgegeben worden. Bei einer Betriebsprüfung im Jahre 1978 stellte der Prüfer u. a. fest, daß für den Streitzeitraum keine Jahresabschlüsse erstellt worden waren, daß eine Warenbestandsaufnahme - und zwar zu Warenverkaufspreisen - nur zum 31. Januar 1975 vorlag, daß Sach- und Personenkonten nicht mehr vorgelegt werden konnten, die laufenden Buchführungsarbeiten vom Steuerberater zum 30. November 1975 eingestellt worden waren und zu diesem Zeitpunkt ein vom Steuerberater geführtes Konto "ungeklärte Posten" einen Saldo von mehr als . . . DM aufwies. Der Prüfer schätzte daraufhin den Gewinn für die Streitjahre. Dabei ging er davon aus, das Wirtschaftsjahr der KG ende am 31. Januar. Den Gewinn schätzte der Prüfer nach einer Betriebsvermögensvergleichsrechnung. Außerdem erstellte er eine dazu korrespondierende Gewinn- und Verlustrechnung, indem er vom wirtschaftlichen Umsatz den geschätzten Wareneinsatz und die, zum Teil geschätzten, sonstigen Betriebsausgaben abzog. Als wirtschaftlichen Umsatz der Wirtschaftsjahre 1974/75 und 1975/76 legte der Prüfer die Umsätze laut Umsatzsteuervoranmeldungen und Kassenbüchern zugrunde und nahm lediglich für 1974/75 wegen eines Kassenfehlbetrags eine Zuschätzung in Höhe von . . . DM vor. Für das Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. Februar 1976 bis zum 20. Oktober 1976, in dem noch bis Mai 1976 Umsätze erzielt worden waren, wurden die Umsätze April und Mai 1976, für die Kassenbücher nicht mehr geführt worden waren, geschätzt. Bei der Schätzung des Wareneinsatzes ging der Prüfer nach ihm vom Kläger erteilten Auskünften davon aus, die KG habe zunächst bei Damenoberbekleidung mit einem Aufschlag von 50 bis 60 v. H. und bei Herrenbekleidung mit einem Aufschlag von 80 bis 100 v. H. auf den Wareneinsatz (ohne Umsatzsteuer) kalkuliert. Der Prüfer ging hiernach von einem Aufschlag auf den Wareneinsatz von 86,60 v. H. für das Wirtschaftsjahr 1974/75 aus. Für das Wirtschaftsjahr 1975/76 ging er von Verkäufen unter Einkaufspreis in den Monaten November und Dezemer 1975 sowie im Räumungsschlußverkauf sowie von einem durchschnittlichen Aufschlag von 50 v. H. bzw. von 80 v. H. auf je die Hälfte des Wareneinsatzes während des übrigen Teils des Wirtschaftsjahres aus (Rohgewinnaufschlag insgesamt 34,64 v. H.). Im Rumpfwirtschaftsjahr 1976 wurden nach den Feststellungen des Prüfers nur noch Verkäufe unter Einkaufspreis getätigt (Rohgewinnaufschlag ./. 75,74 v. H.). Der Unterschiedsbetrag zwischen wirtschaftlichem Umsatz und geschätztem Wareneinsatz wurde als Rohgewinn angesetzt. Beim Abzug der Betriebsausgaben wurde Gewerbesteuer mit der Begründung, mit ihrer Beitreibung könne nicht gerechnet werden, nicht abgezogen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 632
BFH/NV 1990 S. 632 Nr. 10
DAAAB-30965

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BFH, Urteil v. 16.02.1989 - IV R 307/84 -nv-

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