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BFH Beschluss v. - IV B 54/89

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner, das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen (Finanzamt - FA -), hat wegen des Verdachts der Einkommensteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung ab 1. Januar 1978 bei den Antragstellern und Beschwerdeführern (Antragstellern) eine Fahndungsprüfung nach § 208 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Abgabenordnung (AO 1977) durchgeführt. Mit Schreiben vom 23. Januar 1989 hat das FA dem Antragsteller A mitgeteilt, "daß das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben und der Ermittlungsbericht unverzüglich gefertigt wird"; seit Anfang des Jahres 1987 habe es vergeblich versucht, eine abschließende Besprechung über die bisherigen Prüfungsfeststellungen abzuhalten. Eine solche sei aus Gründen, die die Antragsteller zu vertreten hätten, nicht zustande gekommen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 151
BFH/NV 1990 S. 151 Nr. 3
XAAAB-30928

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BFH, Beschluss v. 04.09.1989 - IV B 54/89 -nv-

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