Am . . . 1983 erwarb die A-Bau GmbH ein bisher als Betriebshof genutztes Grundstück. Am . . . 1985 wurde ein Bebauungsplan für dieses Grundstück beschlossen, der eine Bebauung mit einer Reihenhausanlage vorsah. Am . . . 1985 schlossen der Kläger und seine Ehefrau einen schriftlichen Vertrag mit der A-Haus GmbH, in dem diese als Generalunternehmer und der Kläger und seine Ehefrau als Bauherren bezeichnet wurden. Die A-Haus verpflichtete sich zur schlüsselfertigen Erstellung eines Wohngebäudes laut dem Vertrag anliegender Bauzeichnung und Baubeschreibung. Die Auftragssumme belief sich auf 217 500 DM, davon 176 500 DM für das ". . .haus Nr. 4". Der Vertrag wurde geschlossen "vorbehaltlich der Gesamt-Finanzierungs-Zusagen über Herrn B". Am 31. desselben Monats schlossen der Kläger und seine Ehefrau einen schriftlichen Betreuungsvertrag mit Herrn B, der diesen zur wirtschaftlichen Betreuung des geplanten Bauvorhabens verpflichtete. Die C sagte dem Kläger am . . . November 1985 den Kredit für deren "Baumaßnahme" zu. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom . . . Dezember 1985 erwarben der Kläger und seine Ehefrau als Miteigentümer je zur Hälfte von der A-Bau ein noch zu vermessendes Teilstück auf dem von der A-Bau 1983 erworbenen Grundstück. In der Lageskizze, die Bestandteil des Vertrages ist, wurde dieses Teilstück als Haus Nr. . . . bezeichnet. Der Kaufpreis betrug 38 000 DM. Im Dezember 1985 stellten der Kläger und seine Ehefrau Antrag auf Baugenehmigung. Diese wurde am . . . 1986 erteilt. Am . . . 1986 wurde mit dem Bau begonnen. An der A-Bau und der A-Haus sind dieselben Gesellschafter beteiligt.
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 345 BFH/NV 1991 S. 345 Nr. 5 QAAAB-30832
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