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BFH Urteil v. - II R 127/86

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) errichteten auf einem auf den 1. Januar 1981 als unbebautes Grundstück bewerteten Grundstück ein Zweifamilienhaus, bestehend aus einer Wohnung im Erdgeschoß mit 100 qm und dem Dachgeschoß mit 56 qm Wohnfläche. Das Gebäude wurde in Fertigbauweise errichtet. In der Dachgeschoßwohnung waren am 1. Januar 1982 die Böden noch nicht verlegt. Sie bestanden aus Spanplatten (32 mm stark), die auf den Balken befestigt, die Decke der Erdgeschoßwohnung bildeten. Über den Spanplatten lagen auf 5 bis 6 cm hohen Abstandshaltern offen Heizungsrohre und Wasserleitungen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 81
BFH/NV 1990 S. 81 Nr. 2
VAAAB-30826

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BFH, Urteil v. 28.06.1989 - II R 127/86 -nv-

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