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BFH Urteil v. - III R 97/85

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) unterhält in Berlin (West) einen Gewerbebetrieb, der den Einbau und die Reparatur von Standheizungen in Kraftfahrzeugen zum Gegenstand hat. Um seine Kunden aufzusuchen und um die Aufträge dort ausführen zu können, schaffte er sich im Streitjahr 1980 einen als Pkw zugelassenen und ebenso versteuerten VWBus an und baute diesen zu einem "Werkstattwagen" um. Zu diesem Zweck wurde die mittlere Sitzbank ausgebaut und auf der linken Seite des Fahrzeuges, zwischen Vordersitzen und Rückbank, ein fest mit dem Fahrzeugboden verschraubter Werkzeugschrank installiert. Zwischen Schrank und Fahrersitz wurde eine Gasheizung fest eingebaut, die über eine in den Wagenboden geschnittene Öffnung mit Luft versorgt wird. Ein Gastank wurde fest mit dem Schrank und der Seitenwand des Fahrzeuges verschraubt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 731
BFH/NV 1990 S. 731 Nr. 11
XAAAB-30821

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BFH, Urteil v. 17.03.1989 - III R 97/85 -nv-

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