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BFH Urteil v. - III R 34/88

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt ein Dentallabor. Durch Verfügung vom 9. Mai 1984 ordnete der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) eine steuerliche Betriebsprüfung bei der Klägerin für die Jahre 1980 bis 1982 an. Der Prüfer stellte fest, daß die Klägerin Edelmetallabfälle (Schleifstaub in Form von Spänen und Resten) an Scheidgut-Anstalten geliefert und hierfür Feingold eingetauscht hatte. Nach Ansicht des Prüfers wurden hierbei Erlöse aus den Goldabfällen nicht erfaßt und infolgedessen Steuern verkürzt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 347
BFH/NV 1990 S. 347 Nr. 6
DAAAB-30806

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BFH, Urteil v. 14.07.1989 - III R 34/88 -nv-

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