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BFH Urteil v. - X R 23/81

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen Fleischhandel. Für das Jahr 1977 machte sie u. a. Vorsteuern aus zwei PKW-Käufen geltend. Im Anschluß an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den Abzug dieser Vorsteuer mit der Begründung, die Fahrzeuge seien weder von der Klägerin bestellt noch auf deren Namen zugelassen und versichert. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 269
BFH/NV 1989 S. 269 Nr. 4
RAAAB-30648

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BFH, Urteil v. 23.08.1988 - X R 23/81 -nv-

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