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BFH Beschluss v. - V S 11/85

Im Hauptsacheverfahren ist die Aufteilung der auf Bauleistungen entfallenden Vorsteuern entsprechend der privaten und unternehmerischen Nutzung des erstellten Gebäudes streitig. Der Antragsteller, Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Steuerberater. In den Streitjahren ließ er von verschiedenen Bauhandwerkern ein Einfamilienwohnhaus mit Einliegerwohnung, Büroräumen und Pkw-Garage errichten (bewertet als gemischt-genutztes Grundstück), das er zum Teil für eigene Wohnzwecke und zum Teil für seine Steuerberatungskanzlei verwendete. Die im Dachgeschoß gelegene sog. Einliegerwohnung hat der Antragsteller als Büroraum vermietet. Die eigenen Wohnräume liegen im Erd- und Dachgeschoß, die Büroräume der Steuerkanzlei im Keller und im Erdgeschoß. Im Kellergeschoß befinden sich außerdem der Heizungsraum, ein Schwimmbad mit Sauna und Solarium, ein ca. 20 qm großer Raum, der mit einem offenen Kamin ausgestattet ist, sowie ein Raum von ca. 4 qm Fläche, der als Küche und Umkleideraum eingerichtet ist (Raum 1) . . .

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 536
BFH/NV 1987 S. 536 Nr. -1
FAAAB-30600

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Beschluss v. 21.05.1987 - V S 11/85 -nv-

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