Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) unterrichtet als Studienrätin an der Gesamtschule Hauswirtschaft, Mathematik und vertretungsweise Sport. Da sie an dieser Schule Sport als Hauptfach unterrichten soll, nimmt sie seit 1982 an Lehrgängen teil, um ihre Qualifikation zu verbessern. So besuchte sie in der Zeit vom 9. März bis 25. März 1984 in A einen von der Behörde für Schul- und Berufsbildung im Rahmen des Instituts für Lehrerfortbildung (IfL) eingerichteten Skikurs, um entsprechend den "vorläufigen Bestimmungen über das Skilaufen auf Klassenreisen und bei Heimaufenthalten" vom 4. Dezember 1964 die Berechtigung zu erwerben, mit Schülern Skiklassenreisen durchzuführen. Aufgrund des Lehrgangs erhielt sie im März 1984 das Zertifikat, als verantwortliche Begleitperson derartige Klassenreisen durchzuführen. Nach den später in Kraft getretenen "Grundsätze für Sicherheit im Schulsport vom 11. 4. 1985" berechtigt die vorgenannte Bescheinigung nur noch zur Begleitung einer von einem Lehrer geleiteten Klassenreise, dem "die fachlichen Voraussetzungen zur Erteilung von Unterricht im Skilaufen" bescheinigt worden ist.
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 293 BFH/NV 1989 S. 293 Nr. 5 RAAAB-30528
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