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BFH Urteil v. - VI R 49/85

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog im Streitjahr 1981 als angestellter Kundendienst-Ingenieur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er machte in seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in Höhe von 5 180 DM bei diesen Einkünften als Werbungskosten geltend. Er gab an, die Wohnfläche des ihm und seiner Frau gehörenden Hauses betrage 140 qm und das Büro sei 39 qm groß. Daher seien 28 v. H. der Gebäudeaufwendungen einschließlich Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 b und § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1980 von 18 500 DM, mithin ein Betrag von 5 180 DM steuerlich zu berücksichtigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 556
BFH/NV 1988 S. 556 Nr. 9
QAAAB-30511

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BFH, Urteil v. 18.03.1988 - VI R 49/85 -nv-

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