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BFH Urteil v. - VI R 48/86

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1982 als Straßenreiniger an 206 Tagen länger als sechs Stunden im Außendienst tätig. Er machte im Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich u. a. Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von (206 x 5 DM =) 1030 DM als Werbungskosten geltend, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) im Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1982 nicht berücksichtigte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 364
BFH/NV 1988 S. 364 Nr. 6
GAAAB-30510

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BFH, Urteil v. 11.12.1987 - VI R 48/86 -nv-

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