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BFH Beschluss v. - VI R 24/86

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) am 11. Januar 1986 zugestellt worden. Hiergegen hat der Kläger mit am 10. Februar 1986 beim FG eingegangenem Schreiben Revision eingelegt. Am 21. März 1986 ging beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Klägers ein, in dem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde. Zur Begründung führte der Prozeßbevollmächtigte aus, der Kläger habe ihm das Mandat am 27. Januar 1986 übertragen. Die Revision sei mit Schreiben vom 7. Februar 1986 eingelegt worden. Sowohl die Revisionsfrist als auch die Frist nach § 120 der Finanzgerichtsordnung (FGO) seien am 27. Januar und am 7. Februar 1986 in das Fristenkontrollbuch eingetragen worden. In der Zeit von Anfang Januar bis zum 20. März 1986 seien seine Büroangestellten in erheblichem Maße erkrankt; Kopien der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien als Beweis beigefügt. Die größten Belastungen des normalen Arbeitslaufs seien in der Zeit vom 7. bis 21. Februar 1986 aufgetreten. Hier seien seine ganztägig tätigen Fachgehilfen A und B erkrankt gewesen. Zu dieser Zeit seien von ihm, dem Prozeßbevollmächtigten, alle im Büro anfallenden Arbeiten zusätzlich zu den von ihm normalerweise zu erledigenden Aufgaben ausgeführt worden. Seine Arbeitszeit habe auch hier das normale Maß übertroffen. Dieser Umstand sei nicht ohne Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand geblieben. Am 5. März 1986 sei es ihm nicht möglich gewesen, sich auf den Beinen zu halten: Schwindel, Übelkeit und ein zusammengebrochener Kreislauf hätten es ihm unmöglich gemacht, seinen Arbeitsplatz im Büro aufzusuchen. Am schwerwiegendsten sei der Krankheitszustand am Montag, dem 10. März 1986, gewesen. Am Donnerstag, dem 13. März 1986, habe er erstmals wieder versucht, sein Büro aufzusuchen. Da habe er erfahren, daß sein Angestellter B mehrfach versucht habe, ihn auf die eingetragene Frist für die Revisionsbegründung hinzuweisen. Infolge seines schlechten Gesundheitszustandes sei es diesem Angestellten jedoch nicht gelungen, ihn, den Prozeßbevollmächtigten, zu erreichen. Der Heilpraktiker C habe ihn in der Zeit vom 5. bis 12. März 1986 behandelt und mehrfach im Hause besucht. Die Bescheinigung des Heilpraktikers füge er bei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 99
BFH/NV 1988 S. 99 Nr. 2
HAAAB-30501

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BFH, Beschluss v. 06.07.1987 - VI R 24/86 -nv-

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