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BFH Urteil v. - VI R 172/82

Der ledige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wohnte in den Streitjahren 1975 bis 1977 in B. Er war bis Mitte September 1975 als Beamter im Bundesgrenzschutz in R und danach als Finanzanwärter tätig. Auf seine Anträge auf Lohnsteuer-Jahresausgleich wurden mit bestandskräftigen Bescheiden für die Zeit der Beschäftigung in R und des Besuchs der Finanzschule bzw. Fachhochschule in H - dem Antrag des Klägers folgend - Aufwendungen für eine Familienheimfahrt monatlich als Werbungskosten berücksichtigt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 482
BFH/NV 1988 S. 482 Nr. 8
XAAAB-30484

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BFH, Urteil v. 04.03.1988 - VI R 172/82 -nv-

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