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BFH Urteil v. - VI R 154/85

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), die bei Erstellung ihrer Einkommensteuererklärungen regelmäßig die Hilfe ihres Prozeßbevollmächtigten in Anspruch genommen haben, gaben die Einkommensteuererklärung für 1979 am 1. Juli 1981 zur Post. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -), der die Abgabefrist bis zum 28. Februar 1981 verlängert hatte, setzte bei der Einkommensteuerveranlagung, die zu einer Nachzahlung von 1 778 DM führte, einen Verspätungszuschlag von 400 DM (2,67% der veranlagten Einkommensteuer von 14 992 DM) fest.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 517
BFH/NV 1989 S. 517 Nr. 8
IAAAB-30476

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BFH, Urteil v. 25.11.1988 - VI R 154/85 -nv-

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