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BFH Urteil v. - VI R 139/84

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Außendienstmitarbeiter nichtselbständiger Handelsvertreter. Er bereiste im Streitjahr arbeitstäglich einen Bezirk, der den Landkreis A, einen Teil des Stadtkreises B und einen Teil von C umfaßt. Seine Bruttobezüge von 75 000 DM setzten sich aus einem monatlichen Grundgehalt von . . . DM und Umsatzprovisionen zusammen. Die Klägerin, seine Ehefrau, erhielt dafür, daß sie den Kläger bei dem im häuslichen Arbeitszimmer verrichteten Innendienst unterstützte, Arbeitslohn.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 439
BFH/NV 1988 S. 439 Nr. 7
DAAAB-30469

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BFH, Urteil v. 12.02.1988 - VI R 139/84 -nv-

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