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BFH Urteil v. - VII R 168/84

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Steuerberatungsgesellschaft, ließ sich in zahlreichen Fällen von ihren Mandanten Steuererstattungsansprüche zur Sicherung ihres Beraterhonorars abtreten. In den streitbefangenen beiden Abtretungsfällen sind Teilbeträge von 75 DM bzw. 88 DM der Erstattungsansprüche aus dem Lohnsteuer-Jahresausgleich 1982 dieser Mandanten an die Klägerin abgetreten. Als Abtretungsgrund ist in den Abtretungsanzeigen genannt: "Sicherungsabtretung Honorar 1982"; die Lohnsteuer-Jahresausgleichsanträge enthalten den Hinweis: "Achtung: Honorar-Abtretung."

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 9
BFH/NV 1988 S. 9 Nr. 1
SAAAB-30357

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BFH, Urteil v. 17.09.1987 - VII R 168/84 -nv-

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