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BFH Urteil v. - VII R 156/84

Der Kläger war im Jahr 1977 Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer einer mit Tiefbau befaßten GmbH. Weiterer Geschäftsführer war der Mitgesellschafter B. Nach der von der GmbH abgegebenen Umsatzsteuererklärung 1977 vom 16. November 1979 ergab sich bei einer Jahressteuerschuld von 51 993,55 DM eine Abschlußzahlung von 39 704,85 DM (Bescheid vom 19. November 1979, Abrechnung des FA vom 7. Dezember 1979). Das FA ging davon aus, daß der Kläger hiervon persönlich die Hälfte (19 852 DM) zu zahlen habe und erließ gegen den Kläger - nachdem dieser 5 000 DM gezahlt hatte - im April 1980 einen Haftungsbescheid in Höhe von 15 013 DM (19 852 DM ./. 5 000 DM = 14 852 DM + 161 DM Nebenkosten).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 74
BFH/NV 1988 S. 74 Nr. 2
JAAAB-30347

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BFH, Urteil v. 12.05.1987 - VII R 156/84 -nv-

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