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BFH Urteil v. - VIII R 155/82

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte im Einkommensteuerbescheid 1973 vom 1. Dezember 1977 Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung, die der Kläger und Revisionskläger (Kläger) in seiner Einkommensteuererklärung geltend gemacht hatte, in Höhe eines Teilbetrags von 2 267,79 DM nicht an. Außerdem lehnte das FA den Abzug eines Verlusts aus selbständiger Arbeit in Höhe von 80 193 DM ab, den der Kläger im Jahre 1972 aus seiner Beteiligung an dem Ingenieurbüro E. und B. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) erzielt hatte. Der Einspruch blieb erfolglos.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 181
BFH/NV 1989 S. 181 Nr. 3
MAAAB-30213

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BFH, Urteil v. 14.06.1988 - VIII R 155/82 -nv-

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