Durch Urteil vom 31. Mai 1983 VII R 7/81 (BFHE 138, 416, BStBl II 1983, 545) wies der Senat die Revision der Erinnerungsführerin gegen ein Urteil des Finanzgerichts (FG) kostenpflichtig als unbegründet zurück. Die Verfassungsbeschwerde der Erinnerungsführerin gegen dieses Urteil nahm das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluß vom 12. September 1983 1 BvR 1161 und 1162/83 nicht zur Entscheidung an, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Mit Kostenrechnung vom 28. Juli 1983 KostL 788/83 setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die von der Einspruchsführerin zu entrichtenden Gerichtskosten für das Verfahren VII R 7/81 in Höhe von 5 678 DM an. Im Schreiben vom 16. Juli 1987 an die Justizbeitreibungsstelle trug die Einspruchsführerin vor, die Beitreibungshandlung wegen dieser Kosten sei "eklatant rechtswidrig", weil auch das Urteil des Senats rechtswidrig sei; sie beantrage daher, die Kosten auf der Grundlage von § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) niederzuschlagen. Zur Begründung trägt die Einspruchsführerin Argumente gegen die Rechtsauffassung vor, die der Senat im Urteil in BFHE 138, 416, BStBl II 1983, 545 vertreten hat. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt sei sie nicht mehr gewillt, die Gebührenrechnung zu bezahlen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 322 BFH/NV 1988 S. 322 Nr. 5 QAAAB-30174
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