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BFH Beschluss v. - VII B 193/87

Der Antragsteller klagt vor dem Finanzgericht (FG) gegen den Haftungsbescheid des Antragsgegners (Hauptzollamt) . . ., durch den er - Antragsteller - gemäß § 71 der Abgabenordnung (AO 1977) auf Zahlung von Eingangsabgaben in Höhe von . . . DM in Anspruch genommen wurde. Dem Bescheid liegt die Annahme zugrunde - in der Einspruchsentscheidung auch auf Feststellungen in einem gegen den Antragsteller wegen Steuerhinterziehung usw. ergangenen rechtskräftigen Strafurteil gestützt -, dieser habe in den Jahren 1980 und 1981 vorsätzlich mehrere Einfuhrsendungen hochwertigen Rindfleischs über Dritte als Schlachtabfall anmelden und zum freien Verkehr abfertigen lassen und damit an Steuerhinterziehungen teilgenommen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 722
BFH/NV 1988 S. 722 Nr. 11
GAAAB-30134

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BFH, Beschluss v. 22.03.1988 - VII B 193/87 -nv-

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