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BFH Beschluss v. - VII B 138/86

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) hat in den Jahren 1972 bis 1976 mindestens 400 000 Liter Heizöl bestimmungswidrig als Dieselkraftstoff verkauft und dadurch Mineralölsteuer in Höhe von 161 518 DM verkürzt. Das Schöffengericht hat ihn aufgrund dieses Verhaltens wegen fortgesetzter Mineralölsteuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.Der Beklagte (das Hauptzollamt - HZA -) nahm den Beschwerdeführer wegen der unbedingt gewordenen Mineralölsteuer als Haftenden in Anspruch. Den Antrag auf Erlaß aus Billigkeitsgründen, den der Beschwerdeführer damit begründet hatte, er befinde sich in einer wirtschaftlichen Notlage, lehnte das HZA ab. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 619
BFH/NV 1987 S. 619 Nr. -1
LAAAB-30102

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BFH, Beschluss v. 05.03.1987 - VII B 138/86 -nv-

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